Wildbiene auf Blütenstempeln

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Imkerverein führt den Namen „Imkerverein GrenzlandBienen e.V.“ und hat seinen Sitz in Wegberg. Der Verwaltungssitz des Vereins wird vom Vorstand festgelegt. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über Änderungen des Verwaltungssitzes.

Die Eintragung ins Vereinsregister erfolgte am 04.12.2019.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Imkerverein ist dem Imkerverband Rheinland e.V. als ordentliches Mitglied angeschlossen und gehört zum Kreisimkerverband Heinsberg e.V..

§ 2 Zweck, Vereinsziele und Gemeinnützigkeit des Vereins

Der Imkerverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ gem. §52 Abs. 2 AO der Abgabenordnung.

Zweck des Imkervereins ist die Förderung des Tierschutzes sowie die Förderung des Naturschutzes. Dieser Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Vereinsziele verwirklicht:

  1. Förderung und Verbreitung einer verantwortungsvollen Bienenhaltung, damit durch die enorme Bestäuberleistung der Honigbiene an Wild- und Kulturpflanzen eine artenreiche Natur erhalten bleibt.
  2. Erfahrungsaustausch in allen Fragen der Imkerei
  3. Nachwuchsförderung, Schulung und Begleitung von Einsteigern in der Imkerei
  4. Förderung der fachlichen Aus- und Weiterbildung der Mitglieder
  5. Vermittlung von Versicherungsschutz durch die gleichzeitige Mitgliedschaft im Landesverband
  6. Vertretung der Interessen der Bienenhaltung in der Öffentlichkeit, sowie gegenüber den örtlichen Behörden und weiteren Institutionen
  7. Förderung der Bienengesundheit und Mitwirkung bei der Bekämpfung von Bienenkrankheiten
  8. Förderung und Schutz von Bienenweide in einer Umwelt, in der Bienen ausreichend Nahrung finden und nicht gefährdet sind
  9. Mitwirkung im Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz
  10. Mitwirkung bei der Durchführung behördlich angeordneter Maßnahmen, sofern sie die Imkerei betreffen

Der Imkerverein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf kein Mitglied durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die für die Arbeit erforderlichen Ausgaben werden erstattet.

§ 3 Mitglieder

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.

Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, welche die Bienenzucht fördern können und wollen. Ein Stimmrecht steht diesen Mitgliedern nicht zu. Fördermitglieder fördern mit finanziellen oder sachbezogenen Mitteln den Vereinszweck.

Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes Personen, die sich um die Bienenzucht besonders verdient gemacht haben, durch Mitgliederversammlung ernannt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft, Probezeit

Die Aufnahme als Mitglied kann durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt werden, in welcher die Satzung, die Beitragsordnung und die Datenschutzerklärung anerkannt werden. Ein mündlicher Aufnahmeantrag ist nur in Ausnahmefällen möglich. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme der Mitgliedschaft. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig.

Nach der Aufnahme besteht für das neue Mitglied eine beitragspflichtige Probezeit von einem Jahr. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet die Mitgliederversammlung über die endgültige Aufnahme in den Verein. Eine Ablehnung wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Die Ablehnung kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den Imkerverein im Rahmen dieser Satzung. Ihnen stehen die Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins zur satzungsmäßigen Benutzung offen. Die Mitglieder sind verpflichtet …

  1. die Bestimmungen dieser Satzung, sowie alle anderen Vorschriften und Anordnungen des Kreisimkerverband Heinsberg e.V., des Imkerverbandes Rheinland e.V., des Deutschen Imkerbundes e.V. und der Behörden (Meldung bei der Tierseuchenkasse und beim Veterinäramt) auf dem Gebiet der Bienenzucht gewissenhaft zu befolgen.
  2. die festgesetzten Beiträge ohne besondere Aufforderung fristgemäß zu zahlen. Die Zahlung von Beiträgen obliegt auch den Mitgliedern innerhalb der Probezeit. Ist ein Mitglied mit seinen Verbindlichkeiten im Rückstand, ruhen seine Rechte.
  3. ihren Bienenzuchtbetrieb ordnungsgemäß zu führen.
  4. die Bestrebungen des Vereins tatkräftig zu unterstützen.
  5. die aktuellen Bienenstandorte und die Anzahl der Völker zum 01.01. des Geschäftsjahres an den Verein zu melden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet …

  1. durch Austritt. Dieser ist nur zum Ende des Geschäftsjahres (siehe § 1) unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zulässig.
  2. durch den Tod eines Mitgliedes oder, wenn das Mitglied eine juristische Person ist, durch dessen Auflösung.
  3. durch Ausschluss aus dem Verein – insbesondere wegen gröblicher Verstöße gegen die Satzung oder wenn das Mitglied den Verein oder die Allgemeinheit in irgendeiner Weise schädigt. Den Ausschluss verfügt der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich, die darüber endgültig entscheidet.
  4. durch Ablehnung innerhalb der Probezeit.

Ausgeschlossene, abgelehnte oder ausgeschiedene Mitglieder haben kein Recht auf das Vereinsvermögen. Sie haben ihren fälligen Verpflichtungen nachzukommen, insbesondere den fälligen Beitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten. Der Beitrag ist grundsätzlich in voller Höhe zu entrichten. Eine anteilige Zahlung von Beiträgen ist nicht vorgesehen.

§ 7 Organe des Imkervereins

Die Organe des Imkervereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung des Vereins haben sämtliche ordentliche Mitglieder Sitz und Stimme. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher per E-Mail durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte E-Mail-Adresse. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, werden per Brief eingeladen.

Eine der Mitgliederversammlungen ist die Hauptversammlung. Ausschließlich der Hauptversammlung obliegt …

  1. die Wahl des Vorstandes.
  2. die Wahl von zwei Kassenprüfern.
  3. die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der Jahresrechnung.
  4. die Entlastung des Vorstandes.
  5. die Entgegennahme der Jahresberichte der Obmänner.
  6. die Auflösung des Imkervereins.
  7. die Festlegung des jährlichen Vereinsbeitrages.

Eine außerordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn es ein Drittel der Mitglieder oder die Hälfte der Vorstandsmitglieder verlangt. Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Lediglich der Beschluss über die Auflösung der Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.

Die Beschlüsse aller Mitgliederversammlungen sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 9 – Vorstand

Der Vorstand besteht aus folgenden vier Mitgliedern:

  1. Vorsitzender
  2. Stellvertretender Vorsitzender
  3. Kassierer
  4. Schriftführer

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl und zwischenzeitliche Abwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Ihre Form bestimmt die Mitgliederversammlung.

Obleute können vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Die Obleute des Vereins gehören mit beratender Stimme zum Gesamtvorstand. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der stellv. Vorsitzende, der Schriftführer/in und der Kassierer.

Der 1. Vorsitzende oder der stellv. Vorsitzende sind in Verbindung mit einem weiteren der vorgenannten Vorstandsmitglieder vertretungsberechtigt.

Die Vertretungsmacht des Vorstandes nach § 26 BGB ist intern in der Weise beschränkt, dass er bei Rechts- und Finanzgeschäften die Zustimmung des gesamten Vorstandes einholen muss.

Zur Abwicklung von Bankgeschäften sind ausschließlich der 1. Vorsitzende und der Kassierer als Alleinvertretungsberechtigte gegenüber den beteiligten Banken berechtigt.

Der Vorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlung. Soweit die Angelegenheiten des Vereins nicht durch die Mitgliederversammlung zu ordnen sind, besorgt sie der Vorsitzende nach den Vorschriften des Gesetzes und dieser Satzung.

Der Vorstand tritt alljährlich einmal zusammen. Er kann nach Ermessen des Vorsitzenden auch häufiger berufen werden. Die Berufung muss erfolgen, wenn ein Vorstandsmitglied dies verlangt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der abstimmungsberechtigten Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

§ 10 Beiträge, Finanzierung des Imkervereins

Die Finanzierung des Imkervereins erfolgt durch die von den Mitgliedern zu entrichtenden Mitgliedsbeiträgen, deren Höhe die Hauptversammlung beschließt und gegebenenfalls aus Beihilfen von öffentlichen und privaten Stellen. Die Mitgliederbeiträge sollen die dem Imkerverein in Erfüllung seiner in dieser Satzung festgelegten Aufgaben und Ziele entstehenden Kosten decken.

Nähere Einzelheiten bezüglich der Beitragszahlung und Fälligkeit werden in einer Beitragsordnung des Imkervereins geregelt.

§ 11 Kassen und Vermögensverwaltung

Zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres sind die Bücher des Vereins abzuschließen. Vom Kassenführer sind ein Rechnungsabschluss und ein Jahresbericht anzufertigen und die Prüfung durch die bestellten Kassenprüfer vorzunehmen.

§ 12 Nutzung der Vereinsmittel

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Hauptversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

§ 13 Gerichtsstand

Rechtsstreitigkeiten werden durch das für den Sitz des Imkervereins zuständige Gericht entschieden.

§ 14 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur von seiner zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder beschlossen werden, wenn ¾ aller stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder anwesend sind.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Imkervereins GrenzlandBienen e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Tierschutzes und/oder die Förderung des Naturschutzes.

Diese Einrichtung wird in der letzten Mitgliederversammlung bestimmt. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Download – Satzung Imkerverein GrenzlandBienen e.V.

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Stand: 26.10.2022

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