Am 28. Januar 2022 werden die bisher geltenden Vorschriften für den Einsatz von Tierarzneimitteln durch die neue europäische Tierarzneimittelverordnung VO (EU) 2019/6 ersetzt.
Die neue Verordnung sieht vor, dass jeder Einsatz von Tierarzneimitteln bei Lebensmittel produzierenden Tieren künftig in einem Bestandsbuch dokumentiert werden muss. Dies gilt gleichermaßen für:
- freiverkäufliche Tierarzneimittel
- apothekenpflichtige Tierarzneimittel und
- verschreibungspflichtige Tierarzneimittel
Das heißt, jeder Einsatz von Tierarzneimitteln zur Bekämpfung der Varroa-Milbe muss ab dem 28. Januar 2022 schriftlich festgehalten werden. Das Bestandsbuch muss mindestens fünf Jahre zur Kontrolle durch die zuständigen Behörden zur Verfügung gehalten werden. Während dieser Aufbewahrungsfrist sind auch sämtliche Kassenbons und Quittungen aufzubewahren, die den Kauf dieser Tierarzneimittel belegen.
Verpflichtende Angaben im Bestandsbuch
- Name und Adresse des Bienenhalters
- Anzahl, Art und Identität der Tiere (Anzahl der behandelten Bienenvölker)
- Standort der Bienen (Bienenstände) zum Zeitpunkt der Behandlung / in der Wartezeit
- Arzneimittelbezeichnung, Nr. des tierärztlichen Anwendungs- und Abgabebeleges, bzw. Bezugsdatum
- Datum der Anwendung
- Art der Verabreichung und verabreichte Menge des Arzneimittels
- Wartezeit in Tagen
- Name der anwendenden Person
Der Übersichtlichkeit halber ist es empfehlenswert, pro Bienen-Standort jeweils 1 separates Bestandsbuch zu führen.
Nachfolgend findest Du eine Blanko-Vorlage, die du gerne ausdrucken und verwenden kannst: